Satzung der Heinrich Kaminski Gesellschaft e.V.

eingetragen im Vereinsregister
des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen - VR 590
Stand 14. November 2015

§ 1 / Name, Sitz, Geschäftsjahr

1 Der Verein führt den Namen „Heinrich-Kaminski-Gesellschaft“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Heinrich-Kaminski-Gesellschaft e.V.“.
2 Er hat seinen Sitz in Waldshut-Tiengen.
3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 / Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab- schnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2 Der Verein dient der künstlerischen und wissenschaftlichen Pflege des musikalischen Erbes von Heinrich Kaminski auf nationaler und internationaler Ebene.
3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a öffentliches und privates Eintreten für das Werk des Komponisten;
b Anregung und Unterstützung von Aufführungen durch sachkundigen Rat und, wenn nötig und möglich, finanzielle Beihilfen;
c Aufspüren von dem Werk kongenialen Interpreten, die in der Vermittlung Kaminski‘scher Musik eine wichtige Aufgabe sehen; Versuch, ihren Rat und ihre Mitarbeit zu gewinnen;
d Tagungen, die ihrer Aussprache untereinander und der Erarbeitung stilistischer Grundzüge dienen;
e Anregung und Unterstützung von Freizeiten zur Erarbeitung von Chor- und Kammermusik Kaminskis;
f Aufnahme von Beziehungen zu Institutionen;
g Vorbereitung und Durchführung von Tonband- und Schallplattenaufnahmen zur Weiterverbreitung von Kompositionen;
h Verbreitung von Aufsätzen und Vorträgen über Heinrich Kaminski;
i Förderung wissenschaftlicher Arbeiten über das Leben und Werk von Heinrich Kaminski;
j Verbreitung von Hinweisen auf Aufführungen und Rundfunksendungen;
k Einrichtung einer Pflegestätte, in der Erinnernswertes besichtigt werden kann, die aber auch nach und nach alle im Druck erschienenen oder als Manuskript überlieferten Werke Kamins- kis zugänglich machen sollte; auch die Literatur über Kaminski sollte hier möglichst vollständig gesammelt und bereitgehalten werden.
4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un- verhältismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 / Erwerb der Mitgliedschaft

1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2 Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
3 Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Diesen stehen die gleichen Rechte wie den ordentlichen Mitgliedern zu.

§ 4 / Beendigung der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
3 Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 / Mitgliedsbeiträge

1 Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 25 €, Schüler, Studenten und Auszubildende mindestens 10 €.
2 Juristische Personen (Städte, Gemeinden, Institutionen usw.) zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 75 €. In Ausnahmefällen kann der Beitrag für gemeinnützige, juristische Personen nach dem Ermessen des Vorstands bis zur Höhe des Beitrags natürlicher Personen herabgesetzt werden.
3 Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können ausnahmsweise Umlagen bis zur Höhe eines Jahresbeitrags erhoben werden, bei juristischen Personen nur nach Absprache mit dem Mitglied. Schüler, Studenten und Auszubildende sind von der Zahlung einer Umlage ausgenommen.
4 Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5 Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 6 / Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 7 / Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Archivar.
2 Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder den Schatzmeister jeweils allein vertreten.
3 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c Vorbereitung des Haushaltsplans, Erstellung des Jahresberichts;
d Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern;
e Berufung der Mitglieder des Beirats.
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mit glieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
5 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Die Beschlussfähigkeit des Vorstands wird durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder nicht berührt; jedoch muß in jedem Fall mindestens die Hälfte der in der Satzung vorgesehenen Vorstandsmitglieder im Amt sein. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 8 / Beirat

1 Zur fachlichen und wissenschaftlichen Beratung des Vorstands werden Musiker, Wissenschaftler und andere sachkundige Personen als Beiräte berufen.
2 Die Berufung obliegt dem Vorstand. Beginn und Ende der Tätigkeit erfolgen nach Absprache mit dem Vorstand.

§ 9 / Mitgliederversammlung

1 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich mit Angabe der Tagesord- nung einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
3 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf nicht mehr als fünf fremde Stimmen vertreten.
4 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans; Entlastung des Vorstands;
b Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
c Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
e Ernennung von Ehrenmitgliedern.
5 Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
6 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abge- gebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
7 Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 / Auflösung

1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 9 Abs. 6).
2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende ge- meinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3 Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Waldshut- Tiengen mit der Maßgabe, damit weiter im Sinne des Vereins zu wirken.